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T 549/24 - Badevorrichtung (Wiedereinsetzung / unredlicher Mittelsmann)

July 2 · 25 min · Season 3 · Episode 39 · 24.5 MB
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Gelingt die Wiedereinsetzung, wenn ein Assistent des Anmelders in Malaysien (böswillig?) Informationen unterschlägt und es dadurch zu einer Fristversäumung kommt?

In dieser Folge besprechen Michael Stadler und Fabian Haiböck die Entscheidung T 0549/24 einer Beschwerdekammer des EPA. Im Zentrum steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Anmelderin nach Versäumung der Frist zur Weiterbehandlung noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten kann. Interessant ist der Fall, weil die Fristversäumung nicht auf ein gewöhnliches Büroversehen zurückging, sondern auf eine gezielte Umleitung und Verschleierung der Korrespondenz durch einen Assitenten des CEO des Anmelders. Die Entscheidung zeigt, dass das Kriterium der gebotenen Sorgfalt nach Art. 122 EPÜ streng ausgelegt wird, dass aber diese Strenge dort an Grenzen stößt, wo ein bestehendes Kontrollsystem bewusst unterlaufen wird.

Technischer Hintergrund

Technisch ging es um eine Anmeldung mit der Bezeichnung „A bathing apparatus with recycling system“. Der Gegenstand betrifft eine mobile Badevorrichtung mit Unterteil und Oberteil, bei der Wasser aufgenommen, geführt und wieder in das System gepumpt wird. Im Verlauf des Prüfungsverfahrens wurde der Schutzbereich deutlich eingeschränkt. Übrig blieb im Wesentlichen eine spezielle Verbindungskonstruktion zwischen Ober- und Unterteil, die zugleich eine Haltefunktion für die nutzende Person erfüllen sollte.

Rechtliche Kernfragen

Rechtlich stehen mehrere klassische EPA-Themen im Vordergrund. Ausgangspunkt war eine Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ, auf die nicht rechtzeitig reagiert wurde. Danach stellte sich zunächst die Frage der Zurücknahmefiktion und der möglichen Weiterbehandlung nach Art. 121 EPÜ. Nachdem auch diese Frist versäumt worden war, blieb nur noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 122 EPÜ. Kernproblem war damit, ob die Anmelderin trotz aller nach den Umständen gebotenen Sorgfalt an der Fristwahrung gehindert war. Entscheidend war außerdem die Zurechnung des Fehlverhaltens einer internen Assistenzperson und die Frage, welche Anforderungen an interne Kontroll- und Überwachungssysteme auf Unternehmensseite zu stellen sind.

Verfahrensverlauf

Die Anmeldung ging aus einer malaysischen Priorität hervor und gelangte über eine internationale Anmeldung in die europäische Phase. Nach Einschränkungen im Prüfungsverfahren stellte das EPA die Erteilungsreife fest und erließ eine Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ. Die hierauf erforderlichen Handlungen wurden jedoch nicht fristgerecht vorgenommen. Auch die anschließende Frist zur Weiterbehandlung blieb ungenutzt, sodass die Anmeldung als zurückgenommen galt.

Daraufhin beantragte die Anmelderin Wiedereinsetzung. Der zunächst eingereichte Vortrag war knapp und verwies im Wesentlichen darauf, dass es Streitigkeiten mit dem malaysischen Vertreter gebe. Erst im weiteren Verfahren wurde der zugrunde liegende Sachverhalt schrittweise aufgeklärt. Die Prüfungsabteilung hielt den Antrag zwar für zulässig, aber nicht für begründet. Gegen diese Zurückweisung legte die Anmelderin Beschwerde ein. In der Beschwerdeinstanz wurden weitere Beweismittel und nähere Erläuterungen zum internen Kontrollsystem vorgelegt. Die Beschwerdekammer hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und gewährte die Wiedereinsetzung.

Entscheidungsanalyse

Der Fall lebt von der atypischen Tatsachenkonstellation. Nach dem festgestellten Sachverhalt hatte eine Assistenzperson des CEO eine private E-Mail-Adresse mit offiziell wirkendem Erscheinungsbild verwendet und die Kommunikation mit dem malaysischen Vertreter auf diese Adresse gelenkt. Dadurch gelangten wesentliche Mitteilungen – insbesondere zur Erteilungsmitteilung und zum Rechtsverlust – nicht in die regulären Kommunikationskanäle des Unternehmens. Als die Lage kritisch wurde, wurde der Vorgang gegenüber dem CEO und den Vertretern nicht offen gelegt, sondern zunächst verschleiert.

Die Prüfungsabteilung verneinte die Wiedereinsetzung im Wesentlichen mit zwei Argumenten: Zum einen habe es an einem ausreichend belastbaren internen Kontrollsystem gefehlt, zum anderen sei einer einzelnen Assistenzperson zu viel Verantwortung ohne ausreichende Kontrolle übertragen worden. Damit scheiterte der Antrag aus Sicht der ersten Instanz nicht am Verhalten des europäischen oder malaysischen Vertreters, sondern an der Sorgfalt der Anmelderin selbst.

Die Beschwerdekammer sah die Sache weniger streng. Sie stellte nicht in Abrede, dass an interne Kontrollsysteme strenge Anforderungen zu stellen sind. Sie erkannte aber an, dass ein vorhandenes System nicht jeden Fall absichtlicher Täuschung verhindern muss. Wo eine Assistenzperson bewusst so handelt, dass bestehende Kontrollmechanismen umgangen werden, kann dies einen Ausnahmefall darstellen. Die Kammer differenziert zwischen einfachem Organisationsmangel und gezielter Umgehung eines grundsätzlich bestehenden Systems.

Zusammenfassung

T 549/24 ist keine generelle Lockerung des strengen EPA-Maßstabs bei Wiedereinsetzung. Die Entscheidung hilft nicht bei gewöhnlichen Fristversäumnissen, die auf unzureichender Organisation beruhen. Sie ist aber ein wichtiges Signal für echte Ausnahmefälle, in denen ein Unternehmen zwar Kontrollmechanismen eingerichtet hat, diese jedoch bewusst sabotiert oder umgangen werden.

Für die Praxis bedeutet das vor allem: Interne Zuständigkeiten für Patentkorrespondenz müssen klar dokumentiert, Kommunikationswege nachvollziehbar und Fristen jedenfalls auf mehreren Ebenen sichtbar sein. Gleichzeitig zeigt der Fall, dass die Beschwerdekammern bereit sind, zwischen einem normalen Bürofehler und einer gezielten Irreführung zu unterscheiden. Wer Wiedereinsetzung beantragt, muss den Sachverhalt deshalb früh, vollständig und mit belastbaren Beweismitteln darlegen.

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Feedback & Hörerfragen

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