T 538/24 - Auto-Kindersitz mit Bodenkontaktanzeige (Neuheit / Online-Beweisaufnahme)
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In dieser Folge besprechen Fabian Haiböck und Lukas Fleischer die Entscheidung T 0538/24 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts, die ein europäisches Patent mit einem Kindersitz mit einer Anzeigevorrichtung für den Bodenkontakt eines Stützfußes zum Gegenstand. Neben der verfahrensrechtlichen Frage, ob die Beweisaufnahme in Zusammenhang mit einer offenkundigen Vorbenutzung auch online mittels Videokonferenz durchgeführt werden kann, steht insbesondere die Auslegung eines hoch funktionalen Merkmals im Lichte des Stands der Technik durch die beiden Instanzen im Mittelpunkt.
Erfindung
Gegenstand des Patents ist ein Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz mit einem Stützbein, das im Fußraum des Fahrzeugs aufliegt. Eine Anzeigevorrichtung soll dem Benutzer signalisieren, ob der Bodenkontakt des Stützbeins mit dem Untergrund korrekt hergestellt ist. Das Stützbein weist einen unteren und einen oberen Teleskopabschnitt auf, die zur Längenverstellung auf, die gegeneinander verschiebbar sind. Um die Anzeigevorrichtung auszulösen, gibt es eine Wirkverbindung zwischen dem unteren teleskopartigen Abschnitt und der Anzeigevorrichtung, die funktional definiert ist, und auf eine Bewegung des unteren Teleskopabschnitts gegenüber dem oberen Teleskopabschnitt abstellt. Das relevante Merkmal lautet wie folgt:
wobei zwischen dem unteren teleskopartigen Abschnitt (11) und der Anzeigevorrichtung eine Wirkverbindung (12, 20) vorliegt, die derart ausgebildet ist, dass eine Verlagerung des unteren Abschnitts (11) gegenüber dem oberen Abschnitt (10) aufgrund eines Bodenkontaktes eines Stützbeinendes zu einem Auslösen der Anzeigevorrichtung führt.
Funktionsweise der Erfindung
Die konkret offenbarte technische Lösung sah vor, dass nach der Verrastung des unteren Teleskopabschnitts noch immer eine Relativbewegung zwischen dem unteren Teleskopabschnitt und dem oberen Teleskopabschnitt möglich ist (und zwar bis zu einem Anschlag in einem Gehäuse), sodass die als Stange ausgebildete Wirkverbindung gegen eine Feder nach oben gedrückt wird, um die Anzeigevorrichtung auszulösen.
Einspruchsverfahren
Im Einspruchsverfahren wurde von der Einsprechenden sowohl druckschriftlicher Stand der Technik vorgebracht als auch Stand der Technik in Form einer offenkundigen Vorbenutzung geltend gemacht. Besonders relevant war dabei die D9 (DE 20 2013 103189 U1), die bereits aus dem Prüfungsverfahren bekannt war.
Funktionsweise der D9
Die D9 offenbart ebenfalls einen Kindersitz mit einer Befestigungsbasis und einem Stützbein, bei dem eine Anzeigevorrichtung ausgelöst wird, wenn der Bodenkontakt hergestellt wird. Die konkrete technische Lösung sieht dabei vor, dass die Stützbasis einen vertikalen Abschnitt aufweist an dem das teleskopartige Stützbein gelenkig angebunden ist. Die Anbindung erfolgt dergestalt, dass der Abschnitt Langlöcher aufweist, in welchem ein Lagerungsstift des Stützbeins geführt ist. Besteht Bodenkontakt, so verschiebt sich das ganze Stützbein in den Langlöchern nach oben, um die Anzeigevorrichtung auszulösen.
Sichtweise der Einspruchsabteilung auf die D9
Die Einspruchsabteilung war der Ansicht, dass Anspruch 1 neu gegenüber der D9 (und auch dem übrigen geltend gemachten Stand der Technik) sei: Der vertikale Abschnitt der Stützbasis sei nicht Teil des Stützbeins, sondern der Stützbasis. Daher gibt es keine Wirkverbindung zwischen dem unteren Teleskopabschnitt und der Anzeigevorrichtung.
Videokonferenz
Die Einspruchsabteilung setzte die mündliche Verhandlung, inklusive der Inaugenscheinnahme des als offenkundige Vorbenutzung geltend gemachten Kinderseitzes, als Videokonferenz an. Obwohl die Einsprechende auf der Abhaltung in Präsenz beharrte, wurde die Videokonferenz abgehalten. Dabei wurde die Beweisaufnahme von Technikern am Europäischen Patentamt durchgeführt und mit Bildern dokumentiert.
Beschwerdeverfahren
Da die Einspruchsabteilung den Einspruch zurückgewiesen hatte, legte die Einsprechende Beschwerde ein. Kernpunkte der Beschwerde waren die Beweisaufnahme per Videokonferenz und die Auslegung der D9 durch die Einsprechende, die von der der Einspruchsabteilung abwich.
Videokonferenz
Obwohl auch die Beschwerdekammer die mündliche Verhandlung als Videokonferenz angesetzt hatte, wurde die Beschwerdeverhandlung als Präsenzveranstaltung abgehalten. Die Beweisaufnahme der ersten Instanz per Videokonferenz wurde jedoch als zulässig erachtet, insbesondere da die Wirkweise nicht sonderlich komplex war und es nicht auf die Haptik ankam.
Sichtweise der Beschwerdekammer auf die D9
Im Unterschied zur Einspruchsabteilung sah die Beschwerdekammer den vertikalen Abschnitt der Befestigungsbasis als oberen Teleskopabschnitt des Stützbeins an. Damit war das funktionelle Merkmal nicht mehr neuheitsbegründend, da der “Mittelteil” des Stützbeins (der mit dem unteren Teleskopabschnitt fest verrastet ist) eine Wirkverbindung herstellte. Somit war Anspruch 1 des Streitpatents nicht neu gegenüber der D9.
Entscheidend im Verfahren vor der Beschwerdekammer war dann der Hilfsantrag 1a. Dort wurde durch zusätzliche strukturelle Merkmale präzisiert, dass sich oberer und unterer Teleskopabschnitt in einem überlappenden Bereich umschließen. Aufgrund dieser Einschränkung konnte der vertikale Abschnitt der Befestigungsbasis nicht mehr als oberer Teleskopabschnitt abgesehen werden und die beanspruchte Erfindung somit ausreichend vom Stand der Technik abgegrenzt werden. Der entsprechend eingeschränkte Anspruch war sowohl neu als auch erfinderisch.
Ausgang des Verfahrens
Die Beschwerdekammer beschloss die Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des Hilfsantrags 1a.
Donau Universität Krems
Dieser Podcast beruht auf einem Fallbeispiel für das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem Europäischen Patentamt, das Lukas Fleischer und Michael Stadler an der Donau Universität Krems für den Studiengang IP-Management im Rahmen einer Lehrveranstaltung im Sommersemester 2026 vorgestellt haben.
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T 0538/24
epo.orgStreitpatent EP 3347234 B1
ipcourses.podigee.ioEP Register
register.epo.orgD9 - DE 20 2013 103189 U1
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