Der ip courses Podcast für europäisches Patentrecht

T 1876/23 - Steckverbindersystem (Besorgnis der Befangenheit einer Einspruchsabteilung / Zwischenverallgemeinerung)

April 16 · 23 min · Season 3 · Episode 28 · 22.8 MB
0:00-23:31

Streams straight from the publisher. podnod never proxies or re-hosts episode audio.

Wenn eine Einspruchsabteilung den Anschein erweckt, gegen den Patentinhaber zu arbeiten während über den Begriff "System" gestritten wird

In dieser Folge besprechen Michael Stadler und Lukas Fleischer die Entscheidung T 1876/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde festgestellt, dass sich aus dem Verfahrensablauf vor der Einspruchsabteilung tatsächlich der begründete Anschein der Befangenheit der Einspruchsabteilung erhärtet hat. Inhaltlich geht es zugleich um die Problematik der unzulässigen Zwischenverallgemeinerung, insbesondere um die Frage, ob der Begriff „System“ einen zusätzlichen technischen Inhalt transportiert.


Erfindung und technischer Hintergrund

Die Erfindung betrifft ein System aus mehreren elektrischen Steckverbindermodulen und einem elektrisch leitfähigen Halterahmen. Die Module dienen dazu, elektrische Leitungen modular zu verbinden. Den Kern der Erfindung stellt eine einfach handzuhabende Erdung dar: Durch die Kontaktierung eines Kontaktelements des Steckverbindermoduls mit dem metallischen Halterahmen soll ein gesonderter zusätzlicher Erdungsanschluss vermieden werden. Damit reduziert die beanspruchte Lösung den Verkabelungsaufwand und bleibt zugleich modular einsetzbar.

Rechtliche Kernfragen

Rechtlich standen mehrere Fragen im Raum. Erstens ging es um Art 100 lit c) EPÜ in Verbindung mit Art 123(2) EPÜ: Stellt ein auf ein „System“ gerichteter Anspruch eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar, wenn die Anmeldung diesen Begriff selbst nicht explizit offenbart hat, die technischen Komponenten, aus denen sich das System zusammensetzt, aber offenbart sind? Zweitens stellte sich die Frage nach dem rechtlichen Gehör und dem zulässigen Umgang mit Hilfsanträgen im Lichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung. Drittens war zu klären, ob durch das Verhalten der Einspruchsabteilung die Voraussetzungen für eine begründete Besorgnis der Befangenheit (G 5/91) der Einspruchsabteilung vorliegt.

—-

Verfahrensverlauf

Im Prüfungsverfahren war die Anmeldung zunächst auf ein Steckverbindermodul gerichtet. Nach Einwänden der Prüfungsabteilung wurde der Anspruch auf ein System aus mehreren Steckverbindermodulen und einem elektrisch leitfähigen Halterahmen umgestellt. Auf dieser Grundlage wurde das Patent erteilt.

Gegen das Patent wurde Einspruch eingelegt. Dabei wurden sämtliche Einspruchsgründe geltend gemacht, darunter auch eine sehr kurz gehaltene Begründung hinsichtlich einer Offenbarungsüberschreitung (Art 100 lit c) EPÜ). Die Einspruchsabteilung entwickelte in ihrer vorläufigen Stellungnahme eine Argumentation dazu, dass der Begriff „System“ über die ursprüngliche Offenbarung hinausgehe. Im weiteren Verlauf wurden zusätzliche Gründe von der Einspruchsabteilung aufgebaut und neue Argumentationslinien verfolgt, warum der auf ein System gerichtete Anspruch eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung darstellt.

In der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung kamen weitere neue Einwände hinzu. Die Patentinhaberin versuchte darauf, mit neuen Hilfsanträgen zu reagieren. Ein späterer Hilfsantrag - nach wiederum einer neuen Argumentation - wurde jedoch nicht mehr zugelassen und zwar ausschließlich aus Gründen der Verfahrensökonomie. Das Patent wurde daraufhin von der Einspruchsabteilung widerrufen. Die Patentinhaberin legte Beschwerde ein.

Entscheidungsanalyse

Die Beschwerdekammer folgte der Patentinhaberin in der Sache. Sie stellte fest, dass der Begriff „System“ für sich genommen dem Anspruch keinen zusätzlichen technischen Inhalt verleiht, wenn die beanspruchten Komponenten und ihre funktionale Beziehung bereits aus den ursprünglichen Unterlagen hervorgehen.

Besonders bemerkenswert ist die verfahrensrechtliche Analyse. Die Kammer hat zwar nicht jeden einzelnen gerügten Punkt als eigenständigen schweren Verfahrensmangel angesehen. Sie hat aber aus der Gesamtschau des Verfahrensablaufs geschlossen, dass ein objektiver Betrachter begründete Zweifel an der Unparteilichkeit der Einspruchsabteilung haben musste. Maßgeblich war insbesondere, dass neue Einwände in der mündlichen Verhandlung aufgegriffen wurden, ohne der Patentinhaberin eine faire und wirksame Möglichkeit zur Reaktion zu geben. Insbesondere der Umstand, dass der letzte Hilfsantrag alleine aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht zugelassen wurde, ohne ihn inhaltlich zu bewerten, schien hier den Ausschlag zu geben.

Die Kammer hob die Entscheidung auf, verwies die Sache an eine neu zusammengesetzte Einspruchsabteilung zurück und ordnete aufgrund der festgestellten Besorgnis der Befangenheit die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an. Besonders bemerkenswert ist, dass die Kammer nicht nur einzelne Verfahrensfehler isoliert bewertet hat, sondern die Kumulation mehrerer problematischer Verhaltensweisen ausschlaggebend war.

—-

Verfahrensausgang

Da die Einsprechende während des Beschwerdeverfahrens ihren Einspruch zurückgenommen hat, muss die neu besetzte Einspruchsabteilung darüber entscheiden, ob sie im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes gem Art 114 EPÜ das Verfahren von Amts wegen fortsetzt oder ob das Streitpatent aufrechterhalten wird, ohne dass über die Frage der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit diskutiert wurde.

Tatsächlich hat sich die neu besetzte Einspruchsabteilung dazu entschieden, das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen und zur mündlichen Verhandlung geladen. In ihrer vorläufigen Stellungnahme vom 02.04.2026 sieht sie den Hauptantrag als nicht gewährbar an, für den Hilfsantrag A’ sieht sie die Erfordernisse des EPÜ jedoch als erfüllt an.

weiterführende Links

Feedback & Hörerfragen

Wenn Sie uns Feedback geben möchten oder falls Sie Fragen zu den vorgestellten Entscheidungen bzw. den diskutierten Rechtsgebieten haben, die wir vielleicht in einer Folge diskutieren können, schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!