
ZR140 Schuldrecht AT | Einrede des nicht erfüllten Vertrages | § 320 BGB
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Folgenbeschreibung: Heute geht es um eine Norm, die uns im Schuldrecht AT immer wieder begegnet: § 320 BGB — die Einrede des nicht erfüllten Vertrags. Hinter der sperrigen Bezeichnung steckt eine einfache Grundidee: Wer eine Leistung gegen eine Gegenleistung austauscht, muss grundsätzlich nicht vorleisten, ohne die Gegenleistung zu bekommen. § 320 gibt dafür ein Leistungsverweigerungsrecht — der Anspruch der anderen Seite verschwindet nicht, aber seine Durchsetzbarkeit wird eingeschränkt. Wir ordnen § 320 zunächst ein: als spezielleres Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem allgemeinen Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB, mit Druck- und Sicherungsfunktion und dem dogmatischen Kern des Synallagmas. Anschließend gehen wir die Voraussetzungen Schritt für Schritt durch: gegenseitiger Vertrag, Leistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis, Fälligkeit des Anspruchs auf die Gegenleistung (mit dem Sonderproblem der Verjährung und § 215 BGB analog sowie der Abgrenzung zur Vorleistungspflicht am Werkvertrags-Beispiel), eigene Vertragstreue des Schuldners und kein Ausschluss der Einrede (§ 309 Nr. 2 lit. a BGB bei AGB, § 320 Abs. 2 BGB). Zum Schluss klären wir die Rechtsfolge (dilatorische Einrede, Verurteilung Zug um Zug nach § 322 Abs. 1 BGB), die Frage, ob die Einrede geltend gemacht werden muss, und den für die Klausur besonders wichtigen Zusammenhang mit den Sekundäransprüchen: Wer wegen § 320 zurückhalten darf, gerät regelmäßig nicht in Verzug (§ 286 BGB) und ist gegen Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280, 281 BGB) und Rücktritt (§ 323 BGB) geschützt. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur


















