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Kurzerklärt - Der Jurapodcast

Nomos Verlag & Sebastian Baur

Der Lern-Podcast für Jurastudium, Referendariat und Staatsexamen.

Kurzerklärt – Der Jurapodcast ist deine digitale Arbeitsgemeinschaft zum Anhören. Wir begleiten dich verständlich, strukturiert und auf Augenhöhe durch das Jurastudium, das Referendariat und die Vorbereitung auf das Erste und Zweite Staatsexamen.

In jeder Folge bereiten wir die wichtigsten Themen aus Öffentlichem Recht, Strafrecht und Zivilrecht kompakt, verständlich und klausurorientiert auf. Egal ob Gutachtenstil, Prüfungsschemata, klassische Fälle oder aktuelle Examensprobleme: Hier bekommst du juristisches Wissen so erklärt, dass du es wirklich lernen, wiederholen und in der Klausur anwenden kannst.

Ideal für die Examensvorbereitung, zum Wiederholen und für unterwegs – dein Jura-Podcast für Studium, Referendariat und Examen.

  • 22 episodes
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Episodes22

  • Yesterday · 1 hr 28 min

    Gastbeitrag: Zum Völkerstrafrecht mit Prof. Dr. Stefanie Bock

    Völkerstrafrecht verständlich erklärt – Von den Nürnberger Prozessen bis Gaza und der Ukraine | Gast: Prof. Dr. Stefanie Bock Was genau ist eigentlich Völkerstrafrecht? Warum gelten die Nürnberger Prozesse als seine Geburtsstunde? Worin unterscheiden sich der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) und der Internationale Gerichtshof (IGH)? Und warum stehen Verfahren rund um Russland, die Ukraine oder Gaza derzeit so stark im Fokus? In dieser Gastfolge spricht Sebastian Baur mit Prof. Dr. Stefanie Bock, Professorin für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Rechtsvergleichung und zugleich Hostin des Podcasts recht:zeitig. Gemeinsam ordnen sie die historischen Grundlagen des Völkerstrafrechts ein, erklären die Arbeitsweise des Internationalen Strafgerichtshofs und beleuchten die vier Kernverbrechen des Völkerstrafrechts. Anhand aktueller Beispiele – vom Haftbefehl gegen Wladimir Putin über das Verfahren gegen Benjamin Netanjahu bis zur juristischen Einordnung der Ereignisse in Gaza – wird deutlich, vor welchen rechtlichen und politischen Herausforderungen das internationale Strafrecht heute steht. Außerdem geht es um das deutsche Völkerstrafgesetzbuch, das Weltrechtsprinzip, die Bedeutung der Verfahren vor deutschen Gerichten sowie um die grundsätzliche Frage, welche Rolle Strafrecht in internationalen Konflikten überhaupt spielen kann. Themen dieser Folge: Die Entstehung des modernen Völkerstrafrechts Die Nürnberger Prozesse und ihre Bedeutung Internationaler Strafgerichtshof (IStGH) und Internationaler Gerichtshof (IGH) Aufbau und Zuständigkeit des IStGH Das Komplementaritätsprinzip Die vier Kernverbrechen des Völkerstrafrechts Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Aggression Täterverantwortung und Organisationsherrschaft Das deutsche Völkerstrafgesetzbuch und das Weltrechtsprinzip Verfahren zu Syrien vor deutschen Gerichten Der Haftbefehl gegen Wladimir Putin Gaza, Genozidvorwürfe und die Zuständigkeiten von IGH und IStGH Aktuelle Herausforderungen des internationalen Strafrechts Warum Völkerstrafrecht auch für Jurastudierende spannend ist Viel Spaß beim Hören! Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Öffentliches Recht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Zivilrecht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Strafrecht ☕️Podcast Mehr Kaffee als Kommentar 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: 💡 Werde Teil unserer Community ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & ...

  • Friday · 30 min

    ÖR154 Polizei- und Ordnungsrecht | 1. Klausur Teil 1 | Abgrenzung Verfügung/Verordnung | Standardmaßnahmen und Generalklausel | Gefahr | Öffentliche Sicherheit | Allgemeines Verwaltungsrecht

    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch Grundrechte "Für die 9. Auflage wurde das Werk nicht nur aktualisiert, sondern grundlegend neu gegliedert und bearbeitet. Die allgemeinen Grundrechtslehren wurden „vor die Klammer“ gezogen. Um den Einstieg in die Grundrechte zu erleichtern, wurde dem „dreistufigen Grundrechtsaufbau in Standardfällen“ ein eigener Teil gewidmet (2. Teil). Auch die Verfassungsbeschwerde wurde nach vorne gezogen (3. Teil). Der Tradition dieses Lehrbuchs folgend werden aber auch komplexere Fragestellungen einschließlich der Grundrechte im Mehrebenensystem (7. Teil) vertieft." Folgenbeschreibung: In dieser Folge nehmen wir uns eine verwaltungsrechtliche Klausur vor, die es in sich hat: Eine Stadt untersagt per Verfügung das Betreten eines gefährlichen, kaum erforschten Höhlennetzes, nachdem es dort zu zahlreichen tödlichen Unglücksfällen gekommen ist. Ein abenteuerlustiger Radiomoderator will die Höhlen trotzdem erkunden, legt Widerspruch ein – allerdings erst zwei Monate später – und zieht schließlich vor das Verwaltungsgericht. Wir arbeiten die Klage von der Zulässigkeit bis zur Begründetheit durch und treffen dabei auf lauter Klausurklassiker: die Abgrenzung von Allgemeinverfügung und Rechtsnorm, die gnadenlose Fristwirkung der öffentlichen Bekanntgabe, die Heilung eines verfristeten Widerspruchs – und am Ende die große Frage nach den Grenzen der Selbstgefährdung. Ein Fall, der zeigt, wie man sich mit dem eigenen Argument selbst ein Bein stellen kann. Ihr erfahrt: warum eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 VwVfG auch nicht-öffentliche Sachen erfassen kann – und wann ein Verwaltungsakt schon im prozessualen Sinne vorliegt weshalb die öffentliche Bekanntgabe die Widerspruchsfrist selbst dann in Gang setzt, wenn der Betroffene von nichts weiß, und wann ein verfristeter Widerspruch dennoch geheilt wird warum sich das Betretungsverbot auf die polizeiliche Generalklausel (§ 8 SPolG) stützt und nicht auf den Platzverweis wo das Selbstbestimmungsrecht seine Grenze findet, sobald durch Rettungspflichten (§ 323c StGB) Dritte gefährdet werden Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Öffentliches Recht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Zivilrecht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Strafrecht ☕️Podcast Mehr Kaffee als Kommentar 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: 💡 Werde Teil unserer Community ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & ...

  • Wednesday · 16 min

    SR259 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung von Schockschäden

    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining Strafrecht "Das vorliegende „Klausurtraining Strafrecht“ ist dabei behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu beschäftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen Prüfungsarbeit zu bewältigen sind. Anhand von Beispielsfällen wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert." Folgenbeschreibung: In dieser Folge vertiefen wir das Thema Schockschäden und fragen: Wann ist einem Täter der krankheitswertige psychische Schaden eines nahen Angehörigen strafrechtlich objektiv zurechenbar? Da die maßgeblichen dogmatischen Aussagen aus dem Zivilrecht stammen, lohnt sich ein gesamtheitlicher Blick auf beide Rechtsgebiete. Drei kumulative Voraussetzungen für eine Zurechnung lassen sich aus der Rechtsprechung ableiten. Erstens muss der Schockschaden Krankheitswert erreichen – bloße Trauer, Verzweiflung und Betroffenheit gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und genügen nicht (BGHZ 56, 163). Zweitens muss die Beeinträchtigung nach Art und Schwere deutlich über das Normalmaß hinausgehen, das nahe Angehörige bei vergleichbaren Ereignissen erfahrungsgemäß erleiden (LG Mainz, Urt. v. 02.09.2020 – 5 O 249/19). Drittens muss der Betroffene zum geschützten Personenkreis gehören – also in einem besonderen Näheverhältnis zum Primäropfer stehen (Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister, enge Lebenspartner). Bei entfernten Dritten endet der Schutzzweck der verletzten Norm. Zusätzlich misst die Rechtsprechung dem Umstand erhebliche Bedeutung zu, ob der Geschädigte das Ereignis unmittelbar miterlebt oder nur durch Nachricht davon erfahren hat (BGH, Urt. v. 21.05.2019 – VI ZR 299/17). Im Strafrecht verneint eine Ansicht die Zurechnung generell, da §§ 222, 229 StGB nur das Tatopfer schützen. Die herrschende Meinung bejaht die Übertragbarkeit der zivilrechtlichen Grundsätze: Wer fahrlässig einen Menschen tötet, schafft typischerweise auch das Risiko krankheitswertiger Schäden bei nahen Angehörigen – diese Folgen liegen noch im Schutzbereich der verletzten Sorgfaltsnorm. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Öffentliches Recht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Zivilrecht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Strafrecht ☕️Podcast Mehr Kaffee als Kommentar 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: 💡 Werde Teil unserer Community ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & ...

  • August 3 · 15 min

    ZR133 Schuldrecht AT | Leistungszeit | Fälligkeit und Erfüllbarkeit | § 271 BGB

    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Folgenvorbereitung: In dieser Folge schließen wir an den Leistungsort an und klären die ebenso wichtige Frage: Wann hat der Schuldner zu leisten? § 271 BGB deckt dabei zwei Begriffe ab, die sauber auseinanderzuhalten sind. Fälligkeit (Abs. 1) beantwortet die Frage, wann der Schuldner leisten muss. Erfüllbarkeit (Abs. 1 und 2) beantwortet die Frage, wann er leisten darf. Für die Fälligkeit gilt das bekannte Dreistufenschema aus § 269 BGB: erstens Parteivereinbarung, zweitens Umstände des Schuldverhältnisses (z. B. Christbaumtanne, Hochzeitstorte), drittens – als Zweifelsregel – sofortige Fälligkeit. Für die Erfüllbarkeit gilt nach Abs. 1 im Zweifel ebenfalls: sofort. Abs. 2 stellt klar, dass der Schuldner bei vereinbartem Fälligkeitstermin bereits vorher leisten darf, der Gläubiger die Leistung aber nicht vor Fälligkeit verlangen kann. Da Abs. 2 dispositiv ist, wird er in der Praxis – etwa bei Bankdarlehen – regelmäßig vertraglich modifiziert. Hinweis für Fortgeschrittene: Im Verbrauchsgüterkauf modifiziert § 475 Abs. 1 BGB die Regelung dahingehend, dass der Gläubiger nur unverzügliche, nicht sofortige Leistung fordern kann. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Öffentliches Recht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Zivilrecht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Strafrecht ☕️Podcast Mehr Kaffee als Kommentar 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: 💡 Werde Teil unserer Community ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & ...

  • August 2 · 19 min

    Gastbeitrag: Ehrenmord und Femizid im Strafrecht

    In diesem Sonntagsgastbeitrag präsentieren wir das Forschungsthema von Lea Hack (Stud. HK, Universität Würzburg), das sie auch als Seminararbeit ausgearbeitet hat. Sie widmet sich einer der schwierigsten Schnittstellen zwischen Strafrecht und kultureller Diversität: der strafrechtlichen Einordnung sogenannter Ehrenmorde und ihrer Abgrenzung zum Femizid. Nach einer Skizze des türkischen Ehrbegriffs – mit den zentralen Kategorien namus (angeborenes Ehrgefühl) und şeref (erworbener Ruf) – werden Ehrenmorde von Femizid und Blutrache abgegrenzt. Ehrenmorde zielen auf die Wiederherstellung der Familienehre nach einem wahrgenommenen Normverstoß der Frau; beim Femizid steht dagegen geschlechtsbezogener Hass oder patriarchalisches Besitzdenken im Vordergrund. Der Schwerpunkt liegt auf der strafrechtlichen Bewertung auf allen drei Deliktsebenen. Auf Tatbestandsebene steht das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe (§ 211 StGB) im Mittelpunkt. Die Arbeit zeichnet die Rechtsprechungsentwicklung des BGH in drei Phasen nach und arbeitet heraus, dass der Bewertungsmaßstab allein den Vorstellungen der deutschen Rechtsgemeinschaft zu entnehmen ist. Diskutiert wird zudem das Motivationsbeherrschungspotenzial, das die Literatur überwiegend ablehnt und stattdessen auf § 17 StGB verweist. Auf Rechtswidrigkeitsebene scheiden Notwehr, rechtfertigender Notstand, Art. 4 GG und eine „Cultural Defense" aus. Auf Schuldebene kommt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum nur in engen Ausnahmefällen in Betracht. Siehe auch: JA 2026, 89 Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Öffentliches Recht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Zivilrecht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Strafrecht ☕️Podcast Mehr Kaffee als Kommentar 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: 💡 Werde Teil unserer Community ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & ...

  • July 31 · 23 min

    ÖR153 Polizei- und Ordnungsrecht | Zusammenfassung | Materielles Recht

    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch Grundrechte "Für die 9. Auflage wurde das Werk nicht nur aktualisiert, sondern grundlegend neu gegliedert und bearbeitet. Die allgemeinen Grundrechtslehren wurden „vor die Klammer“ gezogen. Um den Einstieg in die Grundrechte zu erleichtern, wurde dem „dreistufigen Grundrechtsaufbau in Standardfällen“ ein eigener Teil gewidmet (2. Teil). Auch die Verfassungsbeschwerde wurde nach vorne gezogen (3. Teil). Der Tradition dieses Lehrbuchs folgend werden aber auch komplexere Fragestellungen einschließlich der Grundrechte im Mehrebenensystem (7. Teil) vertieft." Folgenbeschreibung: In dieser Folge fassen wir das gesamte materielle Polizei- und Ordnungsrecht der Reihe ÖR117–ÖR153 kompakt zusammen und gehen das Prüfungsschema durch. In den nächsten fünf Folgen wenden wir das Wissen dann an konkreten Fällen an. Die Reihe hat folgende Themenkomplexe abgedeckt: Aufbau und Grundbegriffe (Aufgaben und Befugnisse, Generalklausel, Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Gefahrenbegriff und Gefahrengrade), Verantwortlichkeit (Verhaltensverantwortlichkeit, Zustandsverantwortlichkeit, Zweckveranlasser, Zusatzverantwortlichkeit, Legalisierungswirkung, Nichtstörer und polizeilicher Notstand), Rechtsnachfolge in Ordnungspflichten (konkretisierte und abstrakte Pflicht, Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge, Verhaltens- und Zustandsverantwortlichkeit – vier Fallkonstellationen), Rechtsfolge und Ermessen (Opportunitätsprinzip, § 40 VwVfG, Ermessensfehlgebrauch, Ermessensüberschreitung, Ermessensnichtgebrauch, gesetzliche Grenzen des Ermessens, Verhältnismäßigkeit, Grundrechte als Ermessensgrenze, Racial Profiling und Art. 3 Abs. 3 GG) sowie Anspruch auf Einschreiten und Ermessensreduzierung auf Null (Schutznormtheorie, Generalklausel als drittschützende Norm, dreistufige Anspruchsprüfung, Obdachlosenfall, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 6 GG als Grundlage staatlicher Schutzpflichten). Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Öffentliches Recht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Zivilrecht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Strafrecht ☕️Podcast Mehr Kaffee als Kommentar 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: 💡 Werde Teil unserer Community ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & ...

  • July 29 · 16 min

    SR258 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung | Schockschäden und Schutzzweck der Norm

    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining Strafrecht "Das vorliegende „Klausurtraining Strafrecht“ ist dabei behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu beschäftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen Prüfungsarbeit zu bewältigen sind. Anhand von Beispielsfällen wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert." Folgenbeschreibung: In dieser Folge widmen wir uns einem beliebten Klausurthema an der Schnittstelle von Fahrlässigkeitsdelikt und Schutzzweckzusammenhang: den Schockschäden. Schockschäden sind die psychischen und physischen Folgen, die auftreten, wenn jemand vom Unglück einer anderen Person erfährt oder es miterlebt. Am Ausgangsfall – Autofahrer überfährt bei Rot ein Kind, dessen Mutter stirbt am Unfallort an einem massiven psychischen Schock – werden alle Prüfungsschritte durchgearbeitet. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung (§ 37 StVO) und Pflichtwidrigkeitszusammenhang sind unproblematisch zu bejahen. Die eigentliche Klausurlösung liegt beim Schutzzweckzusammenhang: Nicht jede kausal herbeigeführte Folge ist dem Täter zurechenbar – entscheidend ist, ob die verletzte Norm gerade auch vor dem eingetretenen Erfolg schützen soll. § 37 StVO schützt Verkehrsteilnehmer; ob sie auch Angehörige erfasst, die den Unfall nicht selbst erlebt haben, ist der eigentliche Streitpunkt. Der BGH differenziert: Normale Trauer, Verzweiflung und Betroffenheit gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und begründen keine Erfolgszurechnung. Anders liegt es, wenn der psychische Schock Krankheitswert erreicht – also pathologisch feststellbar ist. Weitere Kriterien sind das enge Näheverhältnis, der zeitliche Abstand zum Ereignis und die Frage, ob der Schock durch unmittelbares Erleben oder nur mittelbare Kenntniserlangung ausgelöst wurde. Die herrschende Meinung im Strafrecht verneint die Zurechnung grundsätzlich mit dem Argument, dass §§ 222, 229 StGB nur das Tatopfer schützen. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Öffentliches Recht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Zivilrecht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Strafrecht ☕️Podcast Mehr Kaffee als Kommentar 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: 💡 Werde Teil unserer Community ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & ...

  • July 27 · 16 min

    ZR132 Schuldrecht AT | Hol-, Bring- und Schickschuld

    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Folgenbeschreibung: In dieser Folge vertiefen wir die drei Schuldarten und ihre Bedeutung für Leistungsort und Erfolgsort – unverzichtbares Grundwissen für die Unmöglichkeits- und Konkretisierungsproblematik in späteren Folgen. Die Holschuld ist nach § 269 Abs. 1 BGB der gesetzliche Regelfall. Der Gläubiger holt die Sache beim Schuldner ab. Leistungsort und Erfolgsort fallen zusammen – beide liegen beim Schuldner. Für die Ermittlung der Schuldart gibt § 269 Abs. 1 BGB eine dreistufige Anleitung: erstens Parteivereinbarung (ggf. Auslegung nach §§ 133, 157 BGB), zweitens Umstände und Natur des Schuldverhältnisses, drittens – als Zweifelsregel – Holschuld. Diese Abstufung gilt nach der Rechtsprechung auch für die Bestimmung des Nacherfüllungsorts (§ 439 Abs. 1 BGB). Bei der Schickschuld versendet der Schuldner die Ware. Leistungsort liegt beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger – beide Orte fallen auseinander. Klassisches Beispiel: der Versendungskauf. Relevant wird hier § 447 BGB (Gefahrübergang mit Übergabe an die Transportperson), der im Verbrauchsgüterkauf wegen § 475 Abs. 2 BGB nur beschränkt gilt. Bei der Bringschuld bringt der Schuldner die Sache zum Gläubiger. Leistungsort und Erfolgsort fallen zusammen – beide liegen beim Gläubiger. Typisches Beispiel: Anlieferung von Heizöl. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ergibt sich die Bringschuld oft aus der Natur des Schuldverhältnisses (Stufe zwei des § 269-Schemas). Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Öffentliches Recht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Zivilrecht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Strafrecht ☕️Podcast Mehr Kaffee als Kommentar 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: 💡 Werde Teil unserer Community ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & ...

  • July 24 · 26 min

    ÖR152 Polizei- und Ordnungsrecht | Der Anspruch auf polizeiliches Einschreiten | Obdachlosigkeit | Ermessen auf Null

    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Prädikatsexamen "Das vollständig aktualisierte Lehrbuch enthält unter anderem noch weiter verfeinerte • Hinweise zum effektiven Lernen • Hinweise auf Apps und andere digitale Tools • Musterpläne für Arbeitsgruppen • Lernpläne • Tipps, wie eine Arbeitsgruppe zum Hochleistungsteam geformt werden kann." Folgenbeschreibung: In dieser Folge widmen wir uns einer klassischen Klausurkonstellation: Kann eine Privatperson von der Polizei verlangen, dass sie tätig wird – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Ausgangspunkt ist das Opportunitätsprinzip: Die Polizei handelt im pflichtgemäßen Ermessen; ein Anspruch auf Einschreiten besteht grundsätzlich nur auf fehlerfreie Ermessensausübung. Nur ausnahmsweise – bei Ermessensreduzierung auf Null – entsteht ein echter Anspruch auf Tätigwerden. Am Beispiel des Obdachlosenfalls (drohende Obdachlosigkeit bei -10 Grad) wird die Klausurkonstellation durchgearbeitet. Prozessual geht es um einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO (Regelungsanordnung). Die Antragsbefugnis setzt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog voraus, dass ein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht werden kann. Die polizeiliche Generalklausel hat drittschützenden Charakter, da im Schutzgut der öffentlichen Sicherheit die Individualrechtsgüter jedes Einzelnen enthalten sind – aber nur, wenn ein individualrechtsgutsbezogenes Schutzgut betroffen ist (Abgrenzung zum Nacktbader-Fall). In der Begründetheit ist der Anspruch in drei Schritten zu prüfen: Gefahr für subjektive Rechte des Betroffenen, Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der begehrten Maßnahme (hier: Nichtstörer-Vorschriften) und Ermessensreduzierung auf Null. Fall zur Obdachlosigkeit siehe auch: https://saarheim.de/Faelle/obdachlos-fall.htm Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Öffentliches Recht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Zivilrecht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Strafrecht ☕️Podcast Mehr Kaffee als Kommentar 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: 💡 Werde Teil unserer Community ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & ...

  • July 22 · 17 min

    SR257 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung bei Fahrlässigkeitsdelikten

    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Prädikatsexamen "Das vollständig aktualisierte Lehrbuch enthält unter anderem noch weiter verfeinerte • Hinweise zum effektiven Lernen • Hinweise auf Apps und andere digitale Tools • Musterpläne für Arbeitsgruppen • Lernpläne Folgenvorbereitung: In dieser Folge vertiefen wir die objektive Zurechnung speziell für Fahrlässigkeitsdelikte. Der Schwerpunkt liegt auf zwei Zurechnungshürden, die in nahezu jeder Examensklausur zum Fahrlässigkeitsdelikt auftauchen. Im Tatbestandsaufbau des Fahrlässigkeitsdelikts sind zu prüfen: Erfolgseintritt, Kausalität, objektive Sorgfaltspflichtverletzung, objektive Vorhersehbarkeit und – als kritischer letzter Schritt – die objektive Zurechnung. Nicht jede sorgfaltswidrige Ursache genügt; es sind zwei besondere Zurechnungsprobleme zu beachten. Der fehlende Pflichtwidrigkeitszusammenhang schließt die Zurechnung aus, wenn der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Der Vorwurf des Fahrlässigkeitsdelikts – „hättest du dich pflichtgemäß verhalten, wäre das nicht passiert" – lässt sich dann nicht erheben. Klausurschema: Welches Verhalten wäre pflichtgemäß gewesen? Wie hätte sich das Geschehen entwickelt? Wäre der Erfolg ausgeblieben? Klassische Beispiele: LKW mit zu geringem Seitenabstand beim Radfahrer mit Herzattacke; Fahrer mit überhöhter Geschwindigkeit, der den Unfall auch bei erlaubter Geschwindigkeit nicht hätte vermeiden können. Beim fehlenden Schutzzweckzusammenhang ist zu fragen: Dient die verletzte Norm gerade dazu, Erfolge wie den eingetretenen zu verhindern? Prüfungsschema in drei Schritten: Welche Norm wurde verletzt? Wozu dient sie? Hat sich gerade dieses Risiko verwirklicht? Klassische Beispiele: Tempolimit mit Lärmschutzschild (schützt nicht vor Verletzung von Fußgängern), Fahren ohne Führerschein (schützt nicht vor jedem Verkehrsunfall), Schockschäden (liegen außerhalb des Schutzbereichs der §§ 222, 229 StGB). Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Öffentliches Recht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Zivilrecht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Strafrecht ☕️Podcast Mehr Kaffee als Kommentar 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: 💡 Werde Teil unserer Community ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & ...

  • July 20 · 17 min

    ZR131 Schuldrecht AT | Leistungsort, Erfolgsort und die drei Schuldarten

    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Folgenbeschreibung: In dieser Folge klären wir, wo eine Leistung ordnungsgemäß zu erbringen ist – eine Frage, die an mehreren Stellen im Schuldrecht relevant wird, insbesondere bei der Konkretisierung und beim Gefahrübergang. Zunächst zur Terminologie: Leistungsort und Erfüllungsort meinen dasselbe – den Ort, an dem der Schuldner die letzte geschuldete Erfüllungshandlung vorzunehmen hat. Davon zu unterscheiden ist der Erfolgsort – der Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt. Beide können zusammenfallen, müssen aber nicht. Die drei Schuldarten entscheiden darüber, wo Leistungs- und Erfolgsort liegen: Bei der Holschuld holt der Gläubiger beim Schuldner ab – beide Orte fallen beim Schuldner zusammen. Bei der Bringschuld liefert der Schuldner beim Gläubiger – beide Orte fallen beim Gläubiger zusammen. Bei der Schickschuld versendet der Schuldner die Sache – Leistungsort liegt beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger. Nur bei der Schickschuld fallen beide Orte auseinander, was § 447 BGB (Gefahrübergang beim Versendungskauf) relevant macht – mit der wichtigen Einschränkung, dass § 447 BGB im Verbrauchsgüterkauf nicht gilt. Für die Ermittlung des Leistungsorts in der Klausur gibt § 269 Abs. 1 BGB einen dreistufigen Fahrplan: erstens Parteiwille, zweitens Umstände und Natur des Schuldverhältnisses, drittens – als Zweifelsregel – Wohnsitz des Schuldners bei Entstehung des Schuldverhältnisses (Holschuld). Diese Abstufung gilt nach dem BGH auch für den Nacherfüllungsort im Gewährleistungsrecht. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Öffentliches Recht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Zivilrecht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Strafrecht ☕️Podcast Mehr Kaffee als Kommentar 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: 💡 Werde Teil unserer Community ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & ...

  • July 17 · 16 min

    SR256 Strafrecht AT | Eigenverantwortliche Selbstgefährdung – einvernehmliche Fremdgefährdung

    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining Strafrecht "Das vorliegende „Klausurtraining Strafrecht“ ist dabei behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu beschäftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen Prüfungsarbeit zu bewältigen sind. Anhand von Beispielsfällen wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert. Folgenbeschreibung: In dieser Folge vertiefen wir die Abgrenzung zwischen eigenverantwortlicher Selbstgefährdung und einverständlicher Fremdgefährdung – eines der anspruchsvollsten Probleme der objektiven Zurechnung im Examen. Ausgangspunkt ist das Autonomieprinzip: Jeder darf Risiken für sich selbst eingehen; der Schutzbereich der Strafnormen endet dort, wo der eigene Verantwortungsbereich des Opfers beginnt. Entscheidend ist daher die Verteilung der Verantwortungsbereiche. Zu unterscheiden sind: Selbstschädigung (O verletzt sich selbst, T wirkt nur unterstützend mit), eigenverantwortliche Selbstgefährdung (O geht eigenverantwortlich ein Risiko ein und nimmt die gefährliche Handlung selbst vor – kein strafrechtlicher Erfolg zurechenbar) und einverständliche Fremdgefährdung (T führt die gefährliche Handlung aus, O ist lediglich einverstanden – Zurechnung bleibt bestehen). Das entscheidende Abgrenzungskriterium ist nicht allein die Zustimmung des Opfers, sondern die Tatherrschaft: Wer beherrscht das Geschehen? Maßgeblich sind die Grundsätze zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme. Bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung hat das Opfer die Handlungsherrschaft; bei einverständlicher Fremdgefährdung liegt die Kontrolle über das Geschehen beim Täter. Am zweiten Heroinfall (T injiziert dem O auf dessen Wunsch) wird gezeigt, wie nah beide Konstellationen beieinanderliegen und warum die sorgfältige Einzelfallprüfung unerlässlich ist. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Öffentliches Recht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Zivilrecht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Strafrecht ☕️Podcast Mehr Kaffee als Kommentar 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: 💡 Werde Teil unserer Community ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & ...

  • July 15 · 24 min

    ZR130 Schuldrecht AT | Einteilung der Schuldverhältnisse

    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Einführung Schuldrecht BT "Das Kurzlehrbuch zum Besonderen Teil des Schuldrechts eignet sich sowohl für das Studium als auch zur Examensvorbereitung. Es zeichnet sich durch die Konzentration auf das Wesentliche aus: Das Kurzlehrbuch behandelt nur Schuldverhältnisse, die nicht Gegenstand eigener Nebenfächer sind. Schuldverhältnisse mit Examensrelevanz werden mit allen wesentlichen Problemstellungen besonders ausführlich dargestellt. Methodisch geht das Kurzlehrbuch von der Prämisse aus, dass Wortlaut und Systematik für das Normverständnis im Studium und Examen besonders wichtig sind. Inhaltlich wird das Prinzip der Privatautonomie betont, das sowohl für Verträge als auch für den Rechtsschutz durch gesetzliche Schuldverhältnisse von herausragender Bedeutung ist. Ziel ist damit eine gesetzesnahe und zugleich prinzipiengeleitete Darstellung des Besonderen Schuldrechts." Folgenbeschreibung: In dieser Folge verschaffen wir uns einen systematischen Überblick über die verschiedenen Arten von Schuldverhältnissen – eine Grundstruktur, die das gesamte Schuldrecht durchzieht. Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen kraft Gesetzes, unabhängig vom Willen der Beteiligten. Klausurrelevanteste Beispiele: GoA (§§ 677 ff. BGB), ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB), EBV (§§ 987 ff. BGB) und Erbschaftsbesitzerverhältnis (§§ 2018 ff. BGB). Auf alle gesetzlichen Schuldverhältnisse ist das Schuldrecht AT anwendbar. Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse entstehen durch Parteienwillen, grundsätzlich durch Vertrag (§ 311 Abs. 1 BGB). Ausnahmsweise genügt eine Willenserklärung – etwa bei der Auslobung (§ 657 BGB) als einseitigem Rechtsgeschäft. Wichtige Klarstellung: Die Schenkung (§ 516 BGB) ist kein einseitiges Rechtsgeschäft, sondern ein Vertrag. Innerhalb der vertraglichen Schuldverhältnisse wird unterschieden: Einseitig verpflichtende Verträge (nur eine Partei ist verpflichtet, z. B. Schenkung, Bürgschaft) und zweiseitig verpflichtende Verträge. Letztere unterteilen sich in unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge (beide Parteien haben Pflichten, aber nicht im Do-ut-des-Verhältnis, z. B. Leihe § 662 BGB) und gegenseitige (synallagmatische) Verträge (Leistung gegen Gegenleistung, z. B. Kaufvertrag – nur hier gilt § 320 BGB). Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Öffentliches Recht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Zivilrecht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Strafrecht ☕️Podcast Mehr Kaffee als Kommentar 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: 💡 Werde Teil unserer Community ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & ...

  • July 14 · 17 min

    SR255 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung | eigenverantwortliche Selbstgefährdung

    📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining Strafrecht "Das vorliegende „Klausurtraining Strafrecht“ ist dabei behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu beschäftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen Prüfungsarbeit zu bewältigen sind. Anhand von Beispielsfällen wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert. Folgenbeschreibung: In dieser Folge vertiefen wir die objektive Zurechnung anhand eines Klassikers: Ein Mann bereitet eine Heroinspritze vor und reicht sie einer Frau, die sich das Heroin selbst injiziert und an einer Überdosis stirbt. Ist ihm der Tod zurechenbar? Kausalität ist unproblematisch zu bejahen. Der Schwerpunkt liegt auf der objektiven Zurechnung: Hat sich die vom Täter geschaffene Gefahr im Erfolg realisiert – oder hat die Frau durch ihre eigenverantwortliche Entscheidung den Zurechnungszusammenhang unterbrochen? Grundlage ist das Autonomieprinzip: Straftatbestände schützen vor Eingriffen Dritter, nicht vor selbst gewählten Gefahren. Der Schutzbereich einer Strafnorm endet dort, wo der eigene Verantwortungsbereich des Opfers beginnt. Da die Frau einsichtsfähig war, die Gefahr kannte, die Tragweite ihrer Entscheidung verstand, frei von Zwang handelte und den letzten entscheidenden Schritt selbst vornahm, trifft sie die wesentliche Gefahrenentscheidung. Ihr Tod realisiert nicht die vom Täter geschaffene Gefahr, sondern die von ihr selbst übernommene. Die objektive Zurechnung entfällt. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Öffentliches Recht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Zivilrecht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Strafrecht ☕️Podcast Mehr Kaffee als Kommentar 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: 💡 Werde Teil unserer Community ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & ...

  • July 6 · 19 min

    ZR129 Schuldrecht AT | Schuldverhältnis | § 241 im Detail | Primäre und sekundäre Leistungspflichten sowie Schutzpflichten und Einstieg in CIC

    Unsere Podcast-Empfehlung: Gerechtigkeit & Loseblatt Bei: Apple Podcast Website Was ist Gerechtigkeit und Loseblatt? Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt – Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und Justiz. Folgenbeschreibung: In dieser zweiten Folge zur Schuldrecht-AT-Reihe nehmen wir § 241 BGB unter die Lupe und erschließen die Pflichtentrias, die jedes Schuldverhältnis trägt. § 241 Abs. 1 BGB – Leistungspflichten regelt die „Gib-mir-was-Pflichten": Der Schuldner soll dem Gläubiger etwas verschaffen. Primäre Leistungspflichten sind die von Anfang an bestehenden Hauptpflichten (z. B. Übergabe und Übereignung, Kaufpreiszahlung). Sekundäre Leistungspflichten entstehen erst bei Störung – sie treten an die Stelle der primären Pflicht oder treten neben sie (z. B. Schadensersatz bei verspäteter Lieferung). § 241 Abs. 2 BGB – Schutzpflichten regelt die „Tu-mir-nichts-Pflichten": Der Schuldner muss die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils respektieren. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen dem Leistungsinteresse (Abs. 1) und dem Integritätsinteresse (Abs. 2) – letzteres schützt bestehende Rechtsgüter wie Gesundheit, Eigentum und Vermögen. Schutzpflichten können auch ohne Vertrag entstehen: § 311 Abs. 2 BGB begründet bereits durch Vertragsanbahnung oder ähnliche geschäftliche Kontakte ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB – das Institut der culpa in contrahendo (c.i.c.) wird in späteren Folgen vertieft. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Öffentliches Recht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Zivilrecht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Strafrecht ☕️Podcast Mehr Kaffee als Kommentar 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: 💡 Werde Teil unserer Community ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & ...

  • July 3 · 19 min

    Einführung ins Waffenrecht | Rücknahme und Widerruf gem. § 45 WaffG | Folgemaßnahmen | Untersagungsverfügung | Teil 4

    Unsere Podcast-Empfehlung: Gerechtigkeit & Loseblatt Bei: Apple Podcast Website Was ist Gerechtigkeit und Loseblatt? Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt – Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und Justiz. Folgenbeschreibung: Hier gehts zur Einführung ins Waffenrecht Teil 1 Hier gehts zur Einführung ins Waffenrecht Teil 2 Hier gehts zur Playlist Waffenrecht Folgenbeschreibung: Thema: Einführung ins Waffenrecht, Teil 4: § 45 WaffG, Folgemaßnahmen und Untersagungsverfügungen (§§ 45, 46, 41 WaffG) In der abschließenden Folge zur Einführung ins Waffenrecht behandeln wir zunächst vollständig § 45 WaffG, dann die Folgemaßnahmen nach § 46 und schließlich die Untersagungsverfügung nach § 41 WaffG. § 45 WaffG – Rücknahme und Widerruf ist lex specialis zu §§ 48, 49 VwVfG: Im Waffenrecht kein Ermessen, sondern zwingender Aufhebungszwang – soweit es um die Erlaubnisvoraussetzungen geht. Bei anderen Aufhebungsgründen (z. B. Täuschung, aber materiell vorhandene Voraussetzungen) bleiben §§ 48, 49 VwVfG mit ihrem Ermessen anwendbar. Die Rücknahme (Abs. 1) erfasst von Anfang an rechtswidrige Erlaubnisse – inzidente Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Erteilung. Klausurrelevant: Anders als bei § 48 Abs. 4 VwVfG gilt keine Jahresfrist; die Behörde kann zeitlich unbegrenzt zurücknehmen. Der Widerruf (Abs. 2 S. 1) greift bei nachträglichem Wegfall der Erlaubnisvoraussetzungen. Es reicht der Verdacht – Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, genügen. Abs. 2 S. 2 ermöglicht bei Nichtbeachten inhaltlicher Beschränkungen einen Widerruf nach Ermessen. Die Härtefallregelung (Abs. 3) erlaubt bei nur vorübergehendem Wegfall des Bedürfnisses ein Absehen vom Widerruf – nicht beim Waffenschein. § 45 Abs. 5 WaffG ist ein klassischer Klausurstolperstein: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Rücknahme oder Widerruf wegen fehlender Zuverlässigkeit oder Eignung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO). Der Antrag lautet auf Anordnung – nicht Wiederherstellung – der aufschiebenden Wirkung. Bei Widerruf wegen fehlenden Bedürfnisses gilt § 80 Abs. 1 VwGO normal. § 46 WaffG – Folgemaßnahmen: Rücknahme und Widerruf sind rechtsgestaltend, aber nicht vollstreckungsfähig. § 46 schließt diese Lücke: Rückgabe der Erlaubnisurkunden (Abs. 1), Überlassung oder Unbrauchbarmachung von Waffen und Munition innerhalb einer Frist (Abs. 2, 3). Bei Untätigkeit: Sicherstellung als Verwaltungsvollstreckung – keine polizeiliche Standardmaßnahme. Verwertung oder Vernichtung nach Abs. 5; Nettoerlös steht dem Betroffenen zu. § 41 WaffG – Untersagungsverfügung: Präventives Instrument gegen Inhaber erlaubnisfreier Waffen. Nr. 1 erfasst allgemeine Gefahrenlagen (z. B. Gruppenzugehörigkeit – stets Einzelfallbetrachtung). Nr. 2 knüpft an fehlende Zuverlässigkeit oder Eignung an – inzidente Prüfung der §§ 5, 6 WaffG. Die Untersagung kann auch präventiv ergehen, bevor der Betroffene überhaupt Waffen besitzt. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Öffentliches Recht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Zivilrecht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Strafrecht ☕️Podcast Mehr Kaffee als Kommentar 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: 💡 Werde Teil unserer Community ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & ...

  • June 30 · 16 min

    Einführung ins Waffenrecht | Persönliche Eignung gem. § 6 WaffG | Bedürfnis gem. § 8 WaffG | Teil 3

    Unsere Podcast-Empfehlung: Gerechtigkeit & Loseblatt Bei: Apple Podcast Website Was ist Gerechtigkeit und Loseblatt? Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt – Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und Justiz. Folgenbeschreibung: Hier gehts zur Einführung ins Waffenrecht Teil 1 Hier gehts zur Einführung ins Waffenrecht Teil 2 Hier gehts zur Playlist Waffenrecht Thema: Einführung ins Waffenrecht, Teil 3: Persönliche Eignung, Bedürfnis und Rücknahme/Widerruf (§§ 6, 8, 45 WaffG) § 6 WaffG – Persönliche Eignung betrifft – anders als die Zuverlässigkeit – nicht vorwerfbares Verhalten, sondern körperliche und geistige Einschränkungen. Neben den drei absoluten Eignungsausschlüssen (Geschäftsunfähigkeit, Suchtabhängigkeit, psychische Erkrankung) gibt es eine Auffangklausel für sonstige Gefährdungslagen. Wichtig: Es reicht der Verdacht. Die Behörde kann nach § 6 Abs. 2 WaffG ein Gutachten anfordern – wer nicht kooperiert, muss mit negativen Schlüssen rechnen. § 8 WaffG – Bedürfnis ist das zentrale Element des deutschen Waffenrechts. Kumulativ erforderlich sind ein besonders anzuerkennendes Interesse (konkret und gegenwärtig, nicht nur möglicherweise künftig) sowie Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck. Das Bedürfnis wird sehr eng ausgelegt – im Zweifel gegen die Erlaubnis. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Öffentliches Recht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Zivilrecht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Strafrecht ☕️Podcast Mehr Kaffee als Kommentar 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: 💡 Werde Teil unserer Community ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & ...

  • June 27 · 26 min

    ORIGINALEXAMENSKLAUSUR | Widerruf wg. Unzuverlässigkeit | Waffenrecht | Allgemeines Verwaltungsrecht | Teil 3

    Unsere Podcast-Empfehlung: Gerechtigkeit & Loseblatt Bei: Apple Podcast Website Was ist Gerechtigkeit und Loseblatt? Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt – Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und Justiz. Folgenbeschreibung: In der abschließenden Folge widmen wir uns der examensrelevantesten Frage des gesamten Falls: Reicht ein bloßer Verfassungsschutz-Verdachtsfall, um über die Mitgliedschaft waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen? Zwei Vereinigungen sind zu trennen. „Der Flügel" ist als erwiesen rechtsextremistisch eingestuft – Verfassungsfeindlichkeit steht fest. Aber der Kläger war nie Mitglied, sondern stand nur auf einem E-Mail-Verteiler. Keine Mitgliedschaft, Tatbestand verfehlt. Bei der AfD (Bundesverband und Landesverband Hessen) war zum maßgeblichen Zeitpunkt Oktober 2022 nur ein Verdachtsfall ausgesprochen – und genau daran hängt der Streit. Die Kernfrage lautet: Worauf bezieht sich die Verdachtsformel „Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen" in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG – nur auf die Mitgliedschaft oder auch auf die Verfassungsfeindlichkeit der Vereinigung? Das VG Frankfurt folgt der herrschenden Linie: Die Formel bezieht sich grammatikalisch nur auf die Mitgliedschaft; die Bestrebungen der Vereinigung müssen feststehen („verfolgt oder verfolgt hat" – Präsens und Perfekt, keine Möglichkeitsform). Ein Verdachtsfall genügt nicht. Die Gegenauffassung (VG Düsseldorf) lässt den Verdacht auch für die Bestrebungen ausreichen – teleologisch: Schutzlücken bei großen Parteien, Nachweis feststehender Verfassungsfeindlichkeit praktisch kaum führbar. Dieses Argument hat echtes Gewicht und muss fair dargestellt werden. Die herrschende Linie (OVG Sachsen-Anhalt, BayVGH, VG Gera, VG Regensburg, VG Frankfurt) hält mit drei Argumenten dagegen: Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte (Novelle 2019 zielte auf die NPD mit feststehender BVerfG-Feststellung) und – als Königsargument – die Methodenfigur des BayVGH: Teleologie füllt den Auslegungskorridor aus, den Wortlaut, Systematik und Historie eröffnen – sie korrigiert den Wortlaut aber nicht. Schwierigkeit der Beweisführung ist kein dogmatisches Argument. Verfassungsrechtlicher Überbau: Das Parteienprivileg (Art. 21 Abs. 4 GG) reserviert die Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit einer Partei dem BVerfG. Eine Waffenbehörde darf diese Frage nicht als Vorfrage im Widerrufsbescheid beantworten. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Öffentliches Recht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Zivilrecht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Strafrecht ☕️Podcast Mehr Kaffee als Kommentar 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: 💡 Werde Teil unserer Community ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & ...

  • June 26 · 19 min

    ORIGINALEXAMENSKLAUSUR | Widerruf wg. Unzuverlässigkeit | Waffenrecht | Allgemeines Verwaltungsrecht | Teil 2

    Unsere Podcast-Empfehlung: Gerechtigkeit & Loseblatt Bei: Apple Podcast Website Was ist Gerechtigkeit und Loseblatt? Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt – Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und Justiz. Folgenbeschreibung: In Teil 2 steigen wir in die Begründetheit ein. Maßstab ist § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO: Der Widerruf ist aufzuheben, soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Nach unproblematischer formeller Rechtmäßigkeit liegt der Schwerpunkt auf der materiellen Ebene. Herzstück dieser Folge ist § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a aa WaffG: Hat der Kläger selbst verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt? Das Gericht prüft zweistufig. Inhaltlich sind die Äußerungen – Verwendung von Begriffen wie „Umvolkung", pauschale Verächtlichmachung von Demokratie und Rechtsstaat – durchaus verfassungsfeindlich aufgeladen. Aber eine verfassungsfeindliche Gesinnung ist noch keine Bestrebung. Der Begriff „Bestrebung" – ausgelegt anhand von § 92 Abs. 2, 3 StGB und § 4 BVerfSchG – verlangt ein aktiv-tätiges, planvolles, zielgerichtetes „Hinarbeiten" mit aggressiver Komponente. Bloße Kritik, Ablehnung oder das Kundtun einer Meinung genügen nicht; erst der Aufruf zu oder die Ankündigung konkreter Aktivitäten überschreitet die Schwelle (BVerfG 2022). Beides fehlt hier durchgehend. Zwei examenstaugliche Nebenargumente: Der fehlende Waffenbezug (kein Aufruf zur Bewaffnung) stützt die Einschätzung. Beim Liken auf Facebook fehlt es an Reichweite und gezielter Verbreitung – die Posts erreichen trotz vierstelliger Freundeszahl nur einstellige Like-Zahlen; die Aktivismusschwelle ist nicht überschritten. Offen bleibt, ab welcher Reichweite ein Like zur Bestrebung werden kann – eine wichtige offene Flanke für Abwandlungen. Eigenständiger Aufhebungsgrund ist zudem das Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 VwVfG, Art. 20 Abs. 3 GG): Der Bescheid muss mitteilen, welche Tatbestandsvariante des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG durch welche konkreten Tatsachen erfüllt sein soll. Eine pauschale „Gesamtschau" ohne Variantentrennung verletzt Art. 19 Abs. 4 GG und macht den Bescheid selbstständig rechtswidrig. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Öffentliches Recht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Zivilrecht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Strafrecht ☕️Podcast Mehr Kaffee als Kommentar 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: 💡 Werde Teil unserer Community ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & ...

  • June 24 · 22 min

    ORIGINALEXAMENSKLAUSUR | Widerruf wg. Unzuverlässigkeit | Waffenrecht | Allgemeines Verwaltungsrecht | Teil 1

    Unsere Podcast-Empfehlung: Gerechtigkeit & Loseblatt Bei: Apple Podcast Website Was ist Gerechtigkeit und Loseblatt? Im wöchentlichen Podcast Gerechtigkeit & Loseblatt – Die Woche im Recht besprechen Beck-aktuell-Chefredakteurin Pia Lorenz, Strategieberater und Kolumnist Dr. Hendrik Wieduwilt und Beck-aktuell-Redakteur Dr. Maximilian Amos, was diese Woche wichtig war in Recht, Rechtspolitik, Rechtsmarkt und Justiz. Folgenbeschreibung: Teil 1: Sachverhalt und Normen (VG Frankfurt a. M., Urt. v. 12.09.2024 – 5 K 3302/22.F) In dieser Folge starten wir eine dreiteilige Reihe zu einem brandaktuellen Fall aus dem Waffenrecht: Ein über 70-jähriger Jäger und AfD-Funktionär verliert seine Waffenbesitzkarte – wegen YouTube-Videos, Facebook-Likes und Verfassungsschutzerkenntnissen im Phänomenbereich Rechtsextremismus. Das VG Frankfurt hebt den Bescheid auf. Aber warum? Heute legen wir das Fundament: Wir nehmen den Sachverhalt durch und erschließen die Normenarchitektur, die den Fall trägt. Ermächtigungsgrundlage des Widerrufs ist § 45 Abs. 2 WaffG – lex specialis gegenüber §§ 48, 49 VwVfG. Der Widerruf setzt voraus, dass nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zur Versagung hätten führen müssen. Versagungsgrund ist die fehlende Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 WaffG. Was Zuverlässigkeit bedeutet, regelt § 5 WaffG negativ – mit zwei Stockwerken: Abs. 1 (absolute Unzuverlässigkeit) und Abs. 2 (Regelunzuverlässigkeit). Im Fall relevant ist allein § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG mit seinen drei Tatbestandsvarianten: Buchst. a aa (eigene verfassungsfeindliche Bestrebungen), Buchst. b (Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung) und Buchst. c (Unterstützung einer solchen Vereinigung). Diese drei Varianten sauber auseinanderzuhalten ist der Schlüssel zum Fall – und Thema der nächsten Folgen. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Öffentliches Recht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Zivilrecht 🗃️Podcast Karteikarte to Go – Strafrecht ☕️Podcast Mehr Kaffee als Kommentar 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: 💡 Werde Teil unserer Community ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & ...