July 20 · 9 min
In dieser Folge, die am 20. Juli 2026 erscheint, geht Dennis Hillemann der Frage nach, ob Geschäftsführer und Gesellschafter für Rückforderungen der Corona-Überbrückungshilfen persönlich haften. Er erklärt, wann die Haftung tatsächlich greift und warum er eine allgemeine Geschäftsführerhaftung für nachträgliche Rückforderungen nicht sieht.
Bei GbR und OHG haften die Gesellschafter persönlich für die Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft, also auch für eine Rückforderung. Ist ein Gesellschafter ausgeschieden, ist im Einzelfall zu prüfen, ob seine Haftung fortbesteht.
Bei GmbH, AG und KG ist der Zuwendungsempfänger die juristische Person oder die Kommanditgesellschaft. Für Rückforderungen haftet grundsätzlich nur sie, nicht der Geschäftsführer oder Gesellschafter. In der Praxis versuchen die Bewilligungsstellen seit einigen Wochen zunehmend, Geschäftsführer persönlich in Anspruch zu nehmen.
Klar ist die persönliche Haftung, wenn der Geschäftsführer bei der Antragstellung vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, etwa über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 StGB. Die Bewilligungsstellen wollen sich davon lösen. Schon wenn sich Angaben zum coronabedingten Umsatzeinbruch oder zum Unternehmensverbund im Nachhinein als unzutreffend erweisen, sollen Geschäftsführer auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle haften. Die Rechtsgrundlage dieser fahrlässigen Haftung bleibt unklar.
Dennis Hillemann sieht keine allgemeine Geschäftsführerhaftung für Rückforderungen, gerade nicht in den Fällen, in denen die Rückforderung allein auf einer nachträglich geänderten Auslegung der Bewilligungsstelle beruht. Auch die teils herangezogene Haftung der Gesellschafter analog zum Aktienrecht, bis hin zum Minderheitsgesellschafter, hält er für nicht tragfähig. Rechtsprechung dazu ist nicht ersichtlich.
Sein Rat: Nehmen Sie einen Bescheid, der sich persönlich gegen Sie richtet, ernst. Wird er bestandskräftig, kann aus ihm gegen Sie persönlich vollstreckt werden. Wehren Sie sich früh und holen Sie anwaltlichen Rat.
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