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Betriebsrat Podcast · April 11 · 18 min

Neue IT-Systeme mit und ohne KI - Betriebsänderung nach § 111 BetrVG?

Die Einführung neuer IT- und KI-Systeme gehört mittlerweile zum Alltag in vielen Betrieben. Für Betriebsräte stellt sich dabei regelmäßig eine zentrale Frage: Handelt es sich um eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG, die einen Interessenausgleich und Sozialplan erfordert? Arbeitgeber verneinen das reflexartig. Aber so einfach ist es nicht. In dieser Folge analysiert Raphael Lugowski zwei Gerichtsentscheidungen, die zusammen ein differenziertes Bild ergeben. Im Zusammenspiel geben die Entscheidungen Betriebsräten einen wertvollen Anhaltspunkt, wann IT- oder KI-Systeme eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung darstellen können. Kapitel: 00:00 – Einführung und Fragestellung 02:30 – Sachverhalt ArbG Leipzig: KI-Sprachsoftware im Schreibdienst 06:15 – Entscheidung des ArbG Leipzig: Grundlegend neue Arbeitsmethode 09:00 – Keine Schwellenwerte bei § 111 S. 3 Nr. 5 BetrVG 10:30 – Sachverhalt LAG Köln: Software-Upgrade als Betriebsänderung? 12:30 – Entscheidung des LAG Köln: Kein grundlegender Eingriff 14:00 – Fazit: Qualitative Betrachtung statt Automatismus Verweise: ArbG Leipzig, Beschluss v. 05.12.2024 – 5 BV 61/24 LAG Köln, Beschluss v. 13.12.2018 – 7 TaBVGa 5/18 Links: Website: www.betriebsrat-kanzlei.de YouTube: Zu unseren Youtube-Videos LinkedIn: Zu unserer LinkedIn-Seite Newsletter: Anmeldung zum Newsletter Bald verfügbar: App für IT-Mitbestimmung Kontakt Betriebsrat Kanzlei / Smart Arbeitsrecht Raphael Lugowski und Hamza Gülbas Max-Brauer-Allee 81, 22765 Hamburg Tel.: 040 524 717 830 E-Mail: kontakt@betriebsrat-kanzlei.de

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Die Einführung neuer IT- und KI-Systeme gehört mittlerweile zum Alltag in vielen Betrieben. Für Betriebsräte stellt sich dabei regelmäßig eine zentrale Frage: Handelt es sich um eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG, die einen Interessenausgleich und Sozialplan erfordert? Arbeitgeber verneinen das reflexartig. Aber so einfach ist es nicht.

In dieser Folge analysiert Raphael Lugowski zwei Gerichtsentscheidungen, die zusammen ein differenziertes Bild ergeben. Im Zusammenspiel geben die Entscheidungen Betriebsräten einen wertvollen Anhaltspunkt, wann IT- oder KI-Systeme eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung darstellen können.

Kapitel:
00:00 – Einführung und Fragestellung
02:30 – Sachverhalt ArbG Leipzig: KI-Sprachsoftware im Schreibdienst
06:15 – Entscheidung des ArbG Leipzig: Grundlegend neue Arbeitsmethode
09:00 – Keine Schwellenwerte bei § 111 S. 3 Nr. 5 BetrVG
10:30 – Sachverhalt LAG Köln: Software-Upgrade als Betriebsänderung?
12:30 – Entscheidung des LAG Köln: Kein grundlegender Eingriff
14:00 – Fazit: Qualitative Betrachtung statt Automatismus

Verweise:
ArbG Leipzig, Beschluss v. 05.12.2024 – 5 BV 61/24
LAG Köln, Beschluss v. 13.12.2018 – 7 TaBVGa 5/18

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