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AG Strafrecht · Jan 24, 2021 · 1 hr 19 min

Folge 4 – Ermittlungsverfahren und Zwangsmaßnahmen

Die heutige Folge stellt Beginn, Ablauf und Zuständigkeiten des Ermittlungsverfahrens dar. Weiterhin werden einzelne strafprozessuale Zwangsmaßnahmen erörtert, damit dann in der nächsten Folge der Abschluss des Ermittlungsverfahrens besprochen werden kann. Ablauf und Zuständigkeiten im Ermittlungsverfahren: § 158 StPO § 160 StPO § 161 StPO § 161a StPO § 162 StPO § 163 StPO Sicherstellung und Beschlagnahme § 94 StPO § 97 StPO § 98 StPO Durchsuchung: § 102 StPO § 103 StPO § 104 StPO § 105 StPO § 106 StPO § 107 StPO § 108 StPO § 110 StPO Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: § 111a StPO § 69 StGB Untersuchungshaft: Insofern zunächst eine Korrektur zu meinen Ausführungen zum dringenden Tatverdacht: Der dringende Tatverdacht ist tatsächlich stärker, als der hinreichende Tatverdacht, allerdings bedeutet das Bestehen des dringenden Tatverdachtes nicht, dass auch ein hinreichender Tatverdacht vorliegen muss, da die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts immer auf Grundlage eines abschlussreifen Ermittlungsverfahrens erfolgt, der dringende Tatverdacht jedoch auf der Grundlage des bis dahin bekannten Ermittlungsergebnisses geprüft wird. § 112 StPO § 112a StPO § 113 StPO § 114 StPO § 114a StPO § 114b StPO § 114c StPO § 114d StPO § 115 StPO § 115a StPO § 116 StPO § 117 StPO § 118 StPO § 120 StPO § 121 StPO

0:00-1:19:36

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Die heutige Folge stellt Beginn, Ablauf und Zuständigkeiten des Ermittlungsverfahrens dar. Weiterhin werden einzelne strafprozessuale Zwangsmaßnahmen erörtert, damit dann in der nächsten Folge der Abschluss des Ermittlungsverfahrens besprochen werden kann.

Ablauf und Zuständigkeiten im Ermittlungsverfahren:

Sicherstellung und Beschlagnahme

Durchsuchung:

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis:

Untersuchungshaft:

Insofern zunächst eine Korrektur zu meinen Ausführungen zum dringenden Tatverdacht: Der dringende Tatverdacht ist tatsächlich stärker, als der hinreichende Tatverdacht, allerdings bedeutet das Bestehen des dringenden Tatverdachtes nicht, dass auch ein hinreichender Tatverdacht vorliegen muss, da die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts immer auf Grundlage eines abschlussreifen Ermittlungsverfahrens erfolgt, der dringende Tatverdacht jedoch auf der Grundlage des bis dahin bekannten Ermittlungsergebnisses geprüft wird.

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